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Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes – PassV

Kapitel 1
Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes

(1) 1Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.

(3) 1Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet.
2Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.

(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.

(1) 1Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.

(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.

(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.

(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.

(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.

(1) Ein Lichtbild, das gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(2) 1Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen.
2Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen.
3Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen.
4Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist.

(1) Der Pass wird von der Passbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 6 Absatz 1 des Passgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben.

(2) 1Der Pass wird durch den Passhersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Passbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat.
2Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist.
3Der bisherige Pass ist bei der Beantragung zu entwerten, es sei denn, er enthält zu diesem Zeitpunkt noch gültige Sichtvermerke anderer Staaten.
4Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen.
5Der Passhersteller informiert die Passbehörde über die erfolgte Übergabe des Passes an die antragstellende Person.

(3) 1Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Passbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Passbehörde noch nicht vorliegt.
2Die Passbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Passhersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt.
3Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe durch Versand einer E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an.
4Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Passes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten.
5Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Passbehörde, beim Passhersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde.
6Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Passhersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Passes bei der zuständigen Passbehörde, die Passbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen haben.

(4) 1Abweichend von Absatz 2 darf die Passbehörde im Ausland Pässe auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Passes für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht.
2Als unzustellbar zurückgesandte Pässe gibt die Passbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus.

Kapitel 2
Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

1Von der Passpflicht sind befreit:
2

1.
Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;
2.
deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;
3.
Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;
4.
Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
5.
Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.

(1) 1Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:
2

1.
Personalausweise und vorläufige Personalausweise;
2.
Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau;
3.
(weggefallen)
4.
Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechtigen;
5.
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften;
6.
Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;
7.
Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen ausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind;
8.
Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen;
9.
Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.

(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.

(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.

(4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten – sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat – die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.

(1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.

1Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, dass 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist.
2Wenn in der Passbehörde die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist das Lichtbild durch die Passbehörde zu fertigen.

1Die Gültigkeitsdauer

1.
eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder
2.
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8),
ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen.
2Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.

Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.

Kapitel 3
Amtliche Pässe

(1) 1Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes ausgestellt.
2Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht.
3Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.

(2) 1Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen.
2Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke übermittelt.

(1) 1Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes zu bemessen.
2Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.

(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.

(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn

1.
der Pass ungültig ist,
2.
die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, für die er ausgestellt ist, erledigt ist,
3.
der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder
4.
das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.

(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.

Kapitel 4
Gebühren

(1) An Gebühren sind zu erheben

1.für die Ausstellung
a)eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben,70 Euro,
b)eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,37,50 Euro,
c)eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr22 Euro,
d)eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren32 Euro,
e)eines vorläufigen Reisepasses26 Euro,
f)eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Absatz 1 Nummer 2)16 Euro,
g)eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)8 Euro,
h)eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Absatz 1 Nummer 8)8 Euro,
2.für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises6 Euro,
3.für die Zustellung nach § 5 Absatz 215 Euro,
4.für ein Lichtbild, das durch die Passbehörde gefertigt wurde, zusätzlich zu den jeweils
in Nummer 1 Buchstabe a bis f und h genannten Gebühren
6 Euro.

(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln

1.
für eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bis h und Nummer 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;
2.
für eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und Nummer 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden.

(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 31 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und h um 44 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 17 Euro anzuheben.

(4) Gebühren sind nicht zu erheben

1.
für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;
2.
für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;
3.
für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweis.

Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.

Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.

Kapitel 5
Schlussvorschrift

(1) 1Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz.
2Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.

(2) Vordrucke für Reisepässe, vorläufige Reisepässe, Kinderreisepässe, Dienstpässe, vorläufige Dienstpässe, Diplomatenpässe und vorläufige Diplomatenpässe der in den Anlagen 1 bis 7 in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden.

(3) Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passes vor dem 1. März 2017 beim Passhersteller ein, kann der Pass auf Grundlage der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden.

(4) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwenden.

1(Fundstelle:
2BGBl. 2024 I Nr. 125)

Reisepass (32 Seiten) Einband

Abbildung des Einbands des Reisepasses

Reisepass (32 Seiten) Vorsatz und Passkartentitelseite

Abbildung des Vorsatzes und der Passkartentitelseite des Reisepasses

Reisepass (32 Seiten) Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1

Abbildung der Passkartendatenseite und der Passbuchinnenseite 1 des Reisepasses mit dem neuen Datenfeld „Nr. 14 [a] Doktorgrad“ und dem dort zugeordneten Datenfeld „[b] Ordens- oder Künstlername“

Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband

werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 2 und 3

Abbildung der Passbuchinnenseiten 2 und 3 des Reisepasses

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5

Abbildung der Passbuchinnenseiten 4 und 5 des Reisepasses

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 6 und 7

Abbildung der Passbuchinnenseiten 6 und 7 des Reisepasses

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 8 und 9

Abbildung der Passbuchinnenseiten 8 und 9 des Reisepasses

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 10 und 11

Abbildung der Passbuchinnenseiten 10 und 11 des Reisepasses

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 12 und 13

Abbildung der Passbuchinnenseiten 12 und 13 des Reisepasses

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 14 und 15

Abbildung der Passbuchinnenseiten 14 und 15 des Reisepasses

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 16 und 17

Abbildung der Passbuchinnenseiten 16 und 17 des Reisepasses

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 18 und 19

Abbildung der Passbuchinnenseiten 18 und 19 des Reisepasses

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 20 und 21

Abbildung der Passbuchinnenseiten 20 und 21 des Reisepasses

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 22 und 23

Abbildung der Passbuchinnenseiten 22 und 23 des Reisepasses

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 24 und 25

Abbildung der Passbuchinnenseiten 24 und 25 des Reisepasses

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 26 und 27

Abbildung der Passbuchinnenseiten 26 und 27 des Reisepasses

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 28 und 29

Abbildung der Passbuchinnenseiten 28 und 29 des Reisepasses

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 30 und 31

Abbildung der Passbuchinnenseiten 30 und 31 des Reisepasses

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes

Abbildung der Passbuchinnenseite 32 und des Vorsatzes des hinteren Einbandes des Reisepasses

1(Fundstelle:
2BGBl. 2024 I Nr. 125)



Reisepass (48 Seiten) Einband

Abbildung des Einbands des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Vorsatz und Passkartentitelseite

Abbildung des Vorsatzes und der Passkartentitelseite des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1

Abbildung der Passkartendatenseite und der Passbuchinnenseite 1 des 48-seitigen Reisepasses mit dem neuen Datenfeld „Nr. 14 [a] Doktorgrad“ und dem dort zugeordneten Datenfeld „[b] Ordens- oder Künstlername“

Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband

werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 2 und 3

Abbildung der Passbuchinnenseiten 2 und 3 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5

Abbildung der Passbuchinnenseiten 4 und 5 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 6 und 7

Abbildung der Passbuchinnenseiten 6 und 7 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 8 und 9

Abbildung der Passbuchinnenseiten 8 und 9 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 10 und 11

Abbildung der Passbuchinnenseiten 10 und 11 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 12 und 13

Abbildung der Passbuchinnenseiten 12 und 13 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 14 und 15

Abbildung der Passbuchinnenseiten 14 und 15 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 16 und 17

Abbildung der Passbuchinnenseiten 16 und 17 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 18 und 19

Abbildung der Passbuchinnenseiten 18 und 19 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 20 und 21

Abbildung der Passbuchinnenseiten 20 und 21 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 22 und 23

Abbildung der Passbuchinnenseiten 22 und 23 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 24 und 25

Abbildung der Passbuchinnenseiten 24 und 25 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 26 und 27

Abbildung der Passbuchinnenseiten 26 und 27 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 28 und 29

Abbildung der Passbuchinnenseiten 28 und 29 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 30 und 31

Abbildung der Passbuchinnenseiten 30 und 31 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 32 und 33

Abbildung der Passbuchinnenseiten 32 und 33 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 34 und 35

Abbildung der Passbuchinnenseiten 34 und 35 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 36 und 37

Abbildung der Passbuchinnenseiten 36 und 37 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 38 und 39

Abbildung der Passbuchinnenseiten 38 und 39 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 40 und 41

Abbildung der Passbuchinnenseiten 40 und 41 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 42 und 43

Abbildung der Passbuchinnenseiten 42 und 43 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 44 und 45

Abbildung der Passbuchinnenseiten 44 und 45 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 46 und 47

Abbildung der Passbuchinnenseiten 46 und 47 des 48-seitigen Reisepasses

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes

Abbildung der Passbuchinnenseite 48 und des Vorsatzes des hinteren Einbands des 48-seitigen Reisepasses

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2021, 3684)



1(Fundstelle:
2BGBl. I 2021, 3684)



1(Fundstelle:
2BGBl. I 2021, 3685)



1(Fundstelle:
2BGBl. I 2007, 2413 - 2420;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorläufiger Reisepass Decke


Vorläufiger Reisepass Vorsatz und Passbuchinnenseite 1


Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 2 und 3
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen


Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 4 und 5


Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7


Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend


Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz


Vorläufiger Reisepass Aufkleber Personaldaten

1(Fundstelle:
2BGBl. 2024 I Nr. 125)

Dienstpass Einband

Abbildung des Einbands des Dienstpasses

Dienstpass Vorsatz und Passkartentitelseite

Abbildung des Vorsatzes und der Passkartentitelseite des Dienstpasses

Dienstpass Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1

Abbildung der Passkartendatenseite und der Passbuchinnenseite 1 des Dienstpasses mit dem neuen Datenfeld „Nr. 14 [a] Doktorgrad“ und dem dort zugeordneten Datenfeld „[b] Ordens- oder Künstlername“

Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband

werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Dienstpass Passbuchinnenseiten 2 und 3

Abbildung der Passbuchinnenseiten 2 und 3 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 4 und 5

Abbildung der Passbuchinnenseiten 4 und 5 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Abbildung der Passbuchinnenseiten 6 und 7 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 8 und 9

Abbildung der Passbuchinnenseiten 8 und 9 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 10 und 11

Abbildung der Passbuchinnenseiten 10 und 11 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 12 und 13

Abbildung der Passbuchinnenseiten 12 und 13 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 14 und 15

Abbildung der Passbuchinnenseiten 14 und 15 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 16 und 17

Abbildung der Passbuchinnenseiten 16 und 17 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 18 und 19

Abbildung der Passbuchinnenseiten 18 und 19 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 20 und 21

Abbildung der Passbuchinnenseiten 20 und 21 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 22 und 23

Abbildung der Passbuchinnenseiten 22 und 23 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 24 und 25

Abbildung der Passbuchinnenseiten 24 und 25 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 26 und 27

Abbildung der Passbuchinnenseiten 26 und 27 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 28 und 29

Abbildung der Passbuchinnenseiten 28 und 29 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 30 und 31

Abbildung der Passbuchinnenseiten 30 und 31 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 32 und 33

Abbildung der Passbuchinnenseiten 32 und 33 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 34 und 35

Abbildung der Passbuchinnenseiten 34 und 35 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 36 und 37

Abbildung der Passbuchinnenseiten 36 und 37 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 38 und 39

Abbildung der Passbuchinnenseiten 38 und 39 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 40 und 41

Abbildung der Passbuchinnenseiten 40 und 41 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 42 und 43

Abbildung der Passbuchinnenseiten 42 und 43 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 44 und 45

Abbildung der Passbuchinnenseiten 44 und 45 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseiten 46 und 47

Abbildung der Passbuchinnenseiten 46 und 47 des Dienstpasses

Dienstpass Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes

Abbildung der Passbuchinnenseite 48 und des Vorsatzes des hinteren Einbands des Dienstpasses

1(Fundstelle:
2BGBl. 2024 I Nr. 125)

Diplomatenpass Einband

Abbildung des Einbands des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Vorsatz und Passkartentitelseite

Abbildung des Vorsatzes und der Passkartentitelseite des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1

Abbildung der Passkartendatenseite und der Passbuchinnenseite 1 des Diplomatenpasses mit dem neuen Datenfeld „Nr. 14 [a] Doktorgrad“ und dem dort zugeordneten Datenfeld „[b] Ordens- oder Künstlername“

Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband

werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 2 und 3

Abbildung der Passbuchinnenseiten 2 und 3 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 4 und 5

Abbildung der Passbuchinnenseiten 4 und 5 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Abbildung der Passbuchinnenseiten 6 und 7 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 8 und 9

Abbildung der Passbuchinnenseiten 8 und 9 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 10 und 11

Abbildung der Passbuchinnenseiten 10 und 11 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 12 und 13

Abbildung der Passbuchinnenseiten 12 und 13 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 14 und 15

Abbildung der Passbuchinnenseiten 14 und 15 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 16 und 17

Abbildung der Passbuchinnenseiten 16 und 17 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 18 und 19

Abbildung der Passbuchinnenseiten 18 und 19 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 20 und 21

Abbildung der Passbuchinnenseiten 20 und 21 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 22 und 23

Abbildung der Passbuchinnenseiten 22 und 23 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 24 und 25

Abbildung der Passbuchinnenseiten 24 und 25 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 26 und 27

Abbildung der Passbuchinnenseiten 26 und 27 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 28 und 29

Abbildung der Passbuchinnenseiten 28 und 29 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 30 und 31

Abbildung der Passbuchinnenseiten 30 und 31 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 32 und 33

Abbildung der Passbuchinnenseiten 32 und 33 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 34 und 35

Abbildung der Passbuchinnenseiten 34 und 35 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 36 und 37

Abbildung der Passbuchinnenseiten 36 und 37 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 38 und 39

Abbildung der Passbuchinnenseiten 38 und 39 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 40 und 41

Abbildung der Passbuchinnenseiten 40 und 41 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 42 und 43

Abbildung der Passbuchinnenseiten 42 und 43 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 44 und 45

Abbildung der Passbuchinnenseiten 44 und 45 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 46 und 47

Abbildung der Passbuchinnenseiten 46 und 47 des Diplomatenpasses

Diplomatenpass Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes

Abbildung der Passbuchinnenseite 48 und des Vorsatzes des hinteren Einbands des Diplomatenpasses

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2007, 2437 - 2444

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorläufiger Dienstpass Decke


Vorläufiger Dienstpass Vorsatz und Passbuchinnenseite 1


Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 2 und 3
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.


Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 4 und 5


Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7


Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend


Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz


Vorläufiger Dienstpass Aufkleber Personaldaten

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2007, 2445 - 2452

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorläufiger Diplomatenpass Decke


Vorläufiger Diplomatenpass Vorsatz und Passbuchinnenseite 1


Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 2 und 3
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.


Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 4 und 5


Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7


Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend


Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz


Vorläufiger Diplomatenpass Aufkleber Personaldaten

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2021, 3685)



1(Fundstelle:
2BGBl. 2025 I Nr. 260, S. 7 – 10)

Illustration einer Person mit langen blonden Haaren, die freundlich lächelt. Darüber befindet sich ein Netz aus Linien, das die Ausrichtung gemäß der Biometrie vorgibt. Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein.
Illustration einer Person mit blauen Haaren und gleichmäßig ausgeleuchtetem Gesicht. Ausleuchtung
Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden.
Illustration einer Person mit blauen Haaren und einem Schlagschatten auf der rechten Seite ihres Gesichts. Illustration einer Person mit blauen Haaren. Das Bild hat einen geringen Kontrast und ist sehr dunkel. Illustration einer Person mit blauen Haaren und einer Reflexion im Gesicht.
Schlagschatten Zu dunkel Reflexion im Gesicht
Illustration einer bärtigen Person mit geradem und mittig positioniertem Kopf. Kopfposition
Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade.
Illustration einer bärtigen Person mit geneigtem Kopf zur rechten Seite. Illustration einer bärtigen Person, die leicht nach oben schaut. Illustration einer bärtigen Person, die sich am rechten unteren Bildausschnitt befindet.
Kopfneigung zur Seite Nach unten oder oben Nicht zentriert
Illustration einer Person mit scharfem und kontrastreichem Gesicht. Schärfe und Kontrast
Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich.
Illustration einer Person mit unscharfem Gesicht. Illustration einer Person mit geringem Kontrast und dunkler Belichtung. Illustration einer Person mit geringem Kontrast und heller Belichtung.
Schärfe unzureichend Mangelnder Kontrast
(zu dunkel)
Mangelnder Kontrast
(zu hell)
Illustration einer Person mit kurzen weißen Haaren vor einem schattenfreien, einfarbig grauen Hintergrund. Hintergrund
Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast.
Illustration einer Person mit kurzen weißen Haaren vor einem gemusterten Hintergrund. Illustration einer Person mit kurzen weißen Haaren vor einem kontrastarmen Hintergrund. Illustration einer Person mit kurzen weißen Haaren vor einem Hintergrund mit Schatten.
Hintergrund mit Muster Hintergrund ohne Kontrast Hintergrund mit Schatten
Illustration einer bärtigen Person mit Brille in guter Fotoqualität und mit realitätsgetreuem Hautton. Fotoqualität
Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto realitätsgetreu wiedergegeben. Digitale Fotos liegen in Farbe vor.
Illustration einer bärtigen Person mit Brille und offensichtlich retuschiertem Gesicht. Illustration einer bärtigen Person mit Brille und weichgezeichnetem Gesicht. Illustration einer bärtigen Person mit Brille mit verpixeltem Gesicht.
Mit Retuschen/Filter Weichzeichen Zu geringe Auflösung
Illustration einer Person mit neutralem Gesichtsausdruck. Gesichtsausdruck
Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die Kamera gerichtet und der Mund geschlossen.
Illustration einer Person mit offenem Mund und lachendem Gesichtsausdruck. Illustration einer Person mit geschlossenen Augen. Illustration einer Person, die ihr Gesicht zu einer Grimasse verzieht.
Lachen, Mund offen Augen zu, zusammengekniffen Grimasse
Illustration einer Person mit Brille und klar und deutlich erkennbaren Augen. Sichtbarkeit der Augen
Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht verdeckt.
Illustration einer Person mit Brille, deren Brillenrahmen die Augen teilweise verdeckt. Illustration einer Person, bei der die Haare die Augen verdecken und Rote-Augen-Effekt. Illustration einer Person mit dunklen Brillengläsern und Spiegelungen.
Brillenrahmen verdeckt Augen Haare verdecken
die Augen,
Rote-Augen-Effekt
Brillengläser zu dunkel, Spiegelung
Illustration einer Person mit Kopftuch, bei der das Gesicht von der Kinnkante bis zur Stirn sichtbar ist. Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht erkennbar.
Illustration einer Person mit Basecap, das tief ins Gesicht gezogen ist. Illustration einer Person mit blauer Burka. Illustration einer Person mit Kopftuch, deren Gesicht kaum erkennbar ist.
Mütze Burka Gesicht nicht ausreichend sichtbar
Illustration eines Kindes mit dunkelblonden Haaren, das frontal in die Kamera blickt. Kinder
Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere Abweichungen zulässig.
Illustration eines Kindes mit einer weißen Mütze. Illustration eines Kindes und einem Gegenstand im Bild. Illustration eines Kindes mit Grimasse.
Kopfbedeckung Gegenstand im Bild Grimasse
Illustration eines Kleinkindes, das frontal in die Kamera blickt. (Klein-)Kinder und Babys
Es handelt sich um eine Frontalaufnahme. Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit der Augen zulässig.
Illustration eines Kleinkindes, dessen Kopf den Großteil des Bildes einnimmt. Illustration eines Kleinkindes mit einer zweiten Person im Hintergrund. Illustration eines Kleinkindes, das nicht direkt in die Kamera schaut.
Kopf zu groß Zweite Person, Gegenstand im Hintergrund Keine Frontalaufnahme

1( Fundstelle:
2BGBl. I 2007, 2456 - 2457 )



Reiseausweis als Passersatz

Außenseiten



Reiseausweis als Passersatz

Innenseiten

1( Fundstelle:
2BGBl. I 2007, 2458 - 2459 )



Reiseausweis als Passersatz
zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

Außenseiten



Reiseausweis als Passersatz
zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

Innenseiten

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2017, 221 - 225;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Vorbemerkung:

1.
Für den Reisepass sowie für den Dienst- und Diplomatenpass gelten die in der nachstehenden Tabelle 1 beschriebenen Anforderungen an die Einträge. Die in der nachstehenden Tabelle 2 beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den vorläufigen Reisepass und für den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass. Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderungen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung.
2.
Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung, Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.
3.
Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin“ zu verwenden.
4.
Der maschinenlesbare Bereich in den Pässen sowie die Zugangsnummer (CAN) sind im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
5.
In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabellen umsetzbar ist.
6.
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabellen vorzunehmen:
a)
Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1 maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
b)
Für den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld „Name“ sind gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen.
7.
Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, gilt für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass:
Der Geburtsname ist in das Feld „Geburtsname“ einzutragen.
Für den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Der Geburtsname ist im Feld „Name“ in einer eigenen Zeile einzutragen. Ihm ist die Zeichenfolge „GEB.“ unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.
8.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Reise-, Dienst- und Diplomatenpass in dem Datenfeld „Doktorgrad“, im vorläufigen Reise-, Diplomaten- und Dienstpass in dem Datenfeld „Name“ eingetragen. Die Anzahl der für den Namenseintrag vorgesehenen Zeichen verringert sich um die für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigte Zeichenzahl, sofern diese Eintragung im Datenfeld „Name“ vorgenommen wird.
9.
Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet.
Beim vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.
10.
Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Reisepass, im Dienstpass sowie im Diplomatenpass in den Abmessungen 32 x 41 mm verkleinert darzustellen.
11.
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.
12.
Die Eintragung zur Staatsangehörigkeit im Reisepass und vorläufigen Reisepass lautet „DEUTSCH“.
Für Dienstpass und Diplomatenpass sowie für vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass gilt:
Ist die Staatsbürgerschaft deutsch, lautet der Eintrag „DEUTSCH“. In allen anderen Fällen ist die Eintragung in Form des 3-Letter-Codes gemäß ICAO Doc 9303 (3 Zeichen) vorzunehmen.

2
3Tabelle 1: Reisepass, Dienst- und Diplomatenpass

Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Feld Nr. Feldbezeichnung Schriftgröße 1
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 2,0 mm
Schriftgröße 2
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 1,3 mm
ohne Typ 2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Kode 1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Pass-Nr. 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 9 Zeichen)
Nicht zulässig
 1 [a] Name 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
[a] Name [a] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile [a] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
[b] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile [b] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
[b] Geburtsname
(insgesamt 80 Zeichen) ODER
[a] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
[b] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
 2 Vornamen 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
 3 Geburtstag 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 4 Geschlecht 1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
 5 Staatsangehörigkeit 7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen)
Nicht zulässig
 6 Geburtsort 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 40 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 124 Zeichen)
 7 Ausstellungsdatum 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 8 Gültig bis 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 9 Behörde 28 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 56 Zeichen)
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
11 Wohnort (Seite 1) 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
Nicht zulässig
12 Größe (Seite 1) 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 3 Zeichen)
Nicht zulässig
13 Augenfarbe (Seite 1) 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
14 [a] Doktorgrad
(Seite 1)
[a] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile [a] Nicht zulässig
[b] Ordens- oder Künstlername
(Seite 1)
[b] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 62 Zeichen)
[b] Nicht zulässig
11 Dienstort und Dienstbezeichnung
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 9 Zeilen
(insgesamt 315 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Passaktennummer
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Behörde bzw. Ausstellungsort
(Seite 2)
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Datum (Seite 2) 18 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 18 Zeichen)
Nicht zulässig

Tabelle 2: Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass

Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Feld Nr. Feldbezeichnung Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Schriftgröße 2
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,0 mm
ohne Typ 2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Kode 1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Pass-Nr. 9 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile Nicht zulässig
 1 Name 36 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 72 Zeichen)
44 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 132 Zeichen)
 2 Vornamen 36 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 36 Zeichen)
Nicht zulässig
 3 Staatsangehörigkeit 7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen)
Nicht zulässig
 4 Geburtstag 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 5 Geschlecht 1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
 6 Geburtsort 23 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 23 Zeichen)
Nicht zulässig
 7 Ausstellungsdatum 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 8 Gültig bis 10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 9 Ausstellende Behörde 23 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 46 Zeichen)
Nicht zulässig
11 Wohnort 24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen)
Nicht zulässig
12 Größe 6 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 6 Zeichen)
Nicht zulässig
13 Augenfarbe 24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen)
Nicht zulässig
14 Ordens- oder Künstlername 24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Ausstellende Behörde 24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Ausgestellt (Ort) 25 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 25 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Datum 10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig

Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes

Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort 3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)

Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes

Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes
nach elektronischer Anmeldung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort 3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)

Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke

Datenfelder des Aufklebers
für Eintragungen amtlicher Vermerke
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Amtliche Vermerke 18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 578 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)

Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen

Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Dienstort/Dienstbezeichnung 16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 504 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)

Zuletzt geändert Art. 2 V v. 29.10.2025 I Nr. 260
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25