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Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes – PassV

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Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.

Zuletzt geändert Art. 2 V v. 29.10.2025 I Nr. 260
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25