print

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes – PassV

arrow_left arrow_right

Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.

Zuletzt geändert Art. 2 V v. 29.10.2025 I Nr. 260
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25