print

Passverordnung – PassV

arrow_left arrow_right

Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.

Zuletzt geändert Art. 2 V v. 29.10.2025 I Nr. 260
Änderung durch Art. 1 V v. 30.1.2026 I Nr. 31 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26