Passverordnung – PassV

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Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.

Zuletzt geändert Art. 1 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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