Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Ausbildungsplan |
| § 6 | Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 7 | Inhalt von Teil 1 |
| § 8 | Prüfungsbereich von Teil 1 |
| § 9 | Inhalt von Teil 2 |
| § 10 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
| § 11 | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag |
| § 12 | Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung |
| § 13 | Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse |
| § 14 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 15 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 16 | Inhalt von Teil 2 |
| § 17 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
| § 18 | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag |
| § 19 | Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung |
| § 20 | Prüfungsbereich Stahlumformprozesse |
| § 21 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 22 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 23 | Inhalt von Teil 2 |
| § 24 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
| § 25 | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag |
| § 26 | Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung |
| § 27 | Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse |
| § 28 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 29 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 30 | Inhalt von Teil 2 |
| § 31 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
| § 32 | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag |
| § 33 | Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung |
| § 34 | Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse |
| § 35 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 36 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 37 | Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 38 | Übergangsvorschriften |
| Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall |
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Verfahrenstechnologen Metall und der Verfahrenstechnologin Metall wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie sind:
(4) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung sind:
(5) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie sind:
(6) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung sind:
(7) 1Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Metalltechnik statt.
(2) Im Prüfungsbereich Metalltechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(4) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
2Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb Stunden.
2Davon entfallen auf die Herstellung des Prüfungsprodukts und die Dokumentation sieben Stunden und auf die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben 90 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie auf
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling.
2Der Prüfling teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(3) 1In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen.
2Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.
3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
4Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
5Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.
6Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(4) 1In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen.
2Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
3Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt.
4Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung.
5Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden.
6Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie wie folgt zu gewichten:
| 1. | Metalltechnik | mit 30 Prozent, |
| 2. | Arbeitsauftrag | mit 40 Prozent, |
| 3. | Auftrags- und Fertigungsplanung | mit 10 Prozent, |
| 4. | Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse | mit 10 Prozent sowie |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Stahlumformung auf
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Stahlumformung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling.
2Der Prüfling teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(3) 1In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen.
2Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.
3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
4Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
5Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.
6Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(4) 1In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen.
2Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
3Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt.
4Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung.
5Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden.
6Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Stahlumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Stahlumformung wie folgt zu gewichten:
| 1. | Metalltechnik | mit 30 Prozent, |
| 2. | Arbeitsauftrag | mit 40 Prozent, |
| 3. | Auftrags- und Fertigungsplanung | mit 10 Prozent, |
| 4. | Stahlumformprozesse | mit 10 Prozent sowie |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Stahlumformprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie auf
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling.
2Der Prüfling teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(3) 1In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen.
2Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.
3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
4Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
5Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.
6Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(4) 1In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen.
2Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
3Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt.
4Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung.
5Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden.
6Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitwelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie wie folgt zu gewichten:
| 1. | Metalltechnik | mit 30 Prozent, |
| 2. | Arbeitsauftrag | mit 40 Prozent, |
| 3. | Auftrags- und Fertigungsplanung | mit 10 Prozent, |
| 4. | Nichteisenmetallurgische Prozesse | mit 10 Prozent sowie |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Nichteisenmetallurgische Prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung auf
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling.
2Der Prüfling teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(3) 1In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen.
2Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.
3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
4Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
5Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.
6Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(4) 1In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen.
2Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
3Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt.
4Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung.
5Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden.
6Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung wie folgt zu gewichten:
| 1. | Metalltechnik | mit 30 Prozent, |
| 2. | Arbeitsauftrag | mit 40 Prozent, |
| 3. | Auftrags- und Fertigungsplanung | mit 10 Prozent, |
| 4. | Nichteisenmetallumformprozesse | mit 10 Prozent sowie |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Nichteisenmetallumformprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik kann im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Maschinen- und Anlagenführerin und zum Maschinen- und Anlagenführer im Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik kann im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
(1) 1§ 11 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
2Für Wiederholungsprüfungen gilt § 11 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
(2) 1§ 18 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Stahlumformung, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
2Für Wiederholungsprüfungen gilt § 18 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Stahlumformung, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
(3) 1§ 25 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
2Für Wiederholungsprüfungen gilt § 25 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
(4) 1§ 32 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
2Für Wiederholungsprüfungen gilt § 32 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
9 | |
| 2 | Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
4 | |
| 3 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
30 | |
|
||||
| 4 | Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
15 | |
| 5 | Anwenden von Logistik (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
2 | |
| 6 | Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
17 | |
| 7 | Beeinflussen von chemischen Vorgängen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
4 | |
| 8 | Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
2 | |
|
2 | |||
| 9 | Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
|
2 | |
| 10 | Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
|
4 | |
|
3 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
8 | |
| 2 | Durchführen von metallurgischen Prozessen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
||
|
40 | |||
| 3 | Urformen von Stahl (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
12 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
|
12 | |
| 2 | Umformen von Stahl (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
|
48 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
|
8 | |
| 2 | Durchführen von metallurgischen Prozessen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
|
40 | |
| 3 | Urformen von Nichteisenmetallen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
|
12 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) |
|
12 | |
| 2 | Umformen von Nichteisenmetallen (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) |
|
48 | |
|
Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| ||||
|---|---|---|---|---|
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) |
|
während der gesamten Ausbildung |
|
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) |
|
||
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) |
|
||
| 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) |
|
||
| 5 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informations- verarbeitung (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) |
|
4 | |
|
6 | |||
| 6 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 6) |
|
8 | |
|
4 | |||
| 7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 7 Nummer 7) |
|
2 | |
|
4 | |||