Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung – MVTAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vormaterialien und Nichteisenmetallumformverfahren zu unterscheiden,
2.
Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,
3.
Anlagen für Nichteisenmetallumformprozesse zu beschreiben,
4.
Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,
5.
Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,
6.
Adjustageabläufe zu erklären,
7.
verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und
8.
Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Geändert durch Art. 1 V v. 21.7.2026 I Nr. 217
Ersetzt V 806-21-1-233 v. 28.5.1997 I 1260 (GießVerfMAusbV 1997)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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