(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling.
2Der Prüfling teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(3) 1In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen.
2Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.
3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
4Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
5Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.
6Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(4) 1In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen.
2Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
3Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt.
4Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung.
5Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden.
6Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.