Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung – MVTAusbV

arrow_left arrow_right

(1) Im Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,
2.
Verfahren und Anlagen für metallurgische Prozesse zu unterscheiden,
3.
metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,
4.
Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,
5.
gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und
6.
verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Geändert durch Art. 1 V v. 21.7.2026 I Nr. 217
Ersetzt V 806-21-1-233 v. 28.5.1997 I 1260 (GießVerfMAusbV 1997)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print