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Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nichtmetallen und die Veränderungen der Werkstoffeigenschaften beurteilen
- b)
Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- c)
Hilfs- und Betriebsstoffe nach ihrer Verwendung zuordnen, einsetzen und fachgerecht entsorgen
- d)
Erzeugungsverfahren für Metalle und deren Legierungen unterscheiden
- e)
Werkstoffnormung für Eisen, Stahl und Nichteisenmetalle und deren Legierungen zuordnen
- f)
Guss- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte Sorten unterscheiden
- g)
Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden
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Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit Arbeits- und Betriebsmitteln einhalten
- b)
Arbeits- und Betriebsmittel auftragsbezogen auswählen und einsetzen
- c)
Arbeits- und Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten und die Durchführung der Maßnahmen dokumentieren
- d)
Arbeits- und Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen prüfen und die Instandsetzung veranlassen
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Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren auswählen und Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Feilen und Gewindeschneiden, herstellen
- d)
Schnittdaten an Werkzeugmaschinen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen
- e)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Bohren, Drehen und Fräsen, herstellen
- f)
Passungen normgerecht herstellen
- g)
Werkstücke insbesondere durch Sägen und Biegen trennen und umformen
- h)
Bleche durch Scheren unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs trennen
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- i)
Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch Geradschnitte trennen
- j)
Rohre unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses umformen
- k)
Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen
- l)
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen demontieren und montieren sowie auf Funktion, Form- und Maßhaltigkeit prüfen
- m)
Rohr- und Schlauchverbindungen durch Klemmen und Verschrauben herstellen
- n)
Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen durch Kleben verbinden
- o)
Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen und Werkstücke zum Schweißen vorbereiten und thermisch verbinden
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Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln anwenden
- b)
steuerungstechnische Unterlagen und Prozessdaten auswerten
- c)
Einsatzbereiche für Regelungs- und Steuerungssysteme unterscheiden
- d)
Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und bewerten
- e)
Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen beobachten und bei Abweichungen reagieren
- f)
Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen und einstellen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
- g)
im Bereich Pneumatik, Elektropneumatik und Hydraulik:
- aa)
Bauteile und Baugruppen entsprechend ihren Funktionen auswählen und einsetzen
- bb)
Schaltungen entwickeln und Schalt- und Funktionspläne erstellen
- cc)
Schaltungen aufbauen, anschließen und prüfen, Druck messen und Volumenstrom einstellen
- dd)
Bauteile und Baugruppen montieren, einstellen und demontieren
- h)
im Bereich Elektrotechnik:
- aa)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln einhalten
- bb)
Leitungen und Anschlussstellen kennzeichnen und Anschlusszuordnungen skizzieren
- cc)
Leitungen für Steuerspannungen nach Vorgabe verbinden
- dd)
Bauteile mechanisch montieren und demontieren
- ee)
Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen
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Anwenden von Logistik (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einsetzen
- b)
Transportgut vorbereiten, sichern, transportieren und lagern
- c)
Transportwege absichern
- d)
Stoff- und Warenströme erfassen und sicherstellen
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Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Ablaufpläne anwenden
- b)
Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe auswählen und dabei Kundenanforderungen und weitere Verarbeitung berücksichtigen
- c)
Produktionsanlagen beschicken
- d)
Produktionsprozesse überwachen und optimieren und Materialfluss sicherstellen
- e)
Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Prozessdaten erfassen
- f)
Überwachungs-, Mess- und Kommunikationseinrichtungen bedienen
- g)
Prozessdaten auswerten und Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten und dokumentieren
- h)
energierelevante Anlagenteile überwachen und Verbrauch und Energieeffizienz einschätzen
- i)
Energieverluste vermeiden
- j)
Störungen im Stofffluss feststellen und dokumentieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
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Beeinflussen von chemischen Vorgängen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, unterscheiden und beurteilen
- b)
Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Produkt, auf den Ablauf des Verfahrens und auf die Umwelt beurteilen und beeinflussen
- c)
Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes handhaben
- d)
gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erkennen, ihre Bedeutung beurteilen und Maßnahmen zur Emissionsreduzierung einleiten
- e)
Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasserreinigungsanlagen prüfen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
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Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Verwendung beurteilen und berücksichtigen
- b)
Wärmebehandlungsverfahren unterscheiden
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- c)
Einfluss von Begleit- und Legierungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärmebehandlung berücksichtigen
- d)
Zustandsschaubilder für Zweistoffsysteme auswerten
- e)
Werkstücke wärmebehandeln
- f)
Wärmebehandlungsdiagramme auswerten
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Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammensetzung von Werkstoffen unterscheiden
- b)
Verfahren zu metallographischen Untersuchungen unterscheiden
- c)
Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien Prüfung unterscheiden
- d)
betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung durchführen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren
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Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisungen anwenden
- b)
Wartungs- und Inspektionslisten anwenden
- c)
Verschleißteile im Rahmen der Instandhaltung austauschen
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- d)
Störungen und ihre Ursachen feststellen
- e)
Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durchführen und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassen
- f)
Störungen, Störungsursachen und Instandhaltung dokumentieren und kommunizieren
- g)
betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instand halten
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