Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung – MVTAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Geändert durch Art. 1 V v. 21.7.2026 I Nr. 217
Ersetzt V 806-21-1-233 v. 28.5.1997 I 1260 (GießVerfMAusbV 1997)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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