(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Metalltechnik statt.
(2) Im Prüfungsbereich Metalltechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(4) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
2Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb Stunden.
2Davon entfallen auf die Herstellung des Prüfungsprodukts und die Dokumentation sieben Stunden und auf die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben 90 Minuten.