Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung – MVTAusbV

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(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik kann im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Maschinen- und Anlagenführerin und zum Maschinen- und Anlagenführer im Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik kann im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 21.7.2026 I Nr. 217
Ersetzt V 806-21-1-233 v. 28.5.1997 I 1260 (GießVerfMAusbV 1997)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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