Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 5 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 6 | Ausbildungsplan |
| § 7 | Zeitpunkt |
| § 8 | Inhalt |
| § 9 | Prüfungsbereiche |
| § 10 | Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“ |
| § 11 | Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“ |
| § 12 | Zeitpunkt |
| § 13 | Inhalt |
| § 14 | Prüfungsbereiche |
| § 15 | Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“ |
| § 16 | Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“ |
| § 17 | Prüfungsbereich „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“ |
| § 18 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 19 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 20 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 21 | Inkrafttreten |
| Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien |
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Gestalters für immersive Medien und der Gestalterin für immersive Medien wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen.
2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten.
2Davon entfallen höchstens 5 Minuten auf das situative Fachgespräch.
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen, diesen mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren und die Ergebnisse zu präsentieren.
2Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit ihm auf der Grundlage dieser Dokumentation und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich einer Angabe zum geplanten Bearbeitungszeitraum zur Genehmigung vorzulegen.
(4) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden.
2Die Präsentation dauert höchstens 15 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| „Immersive Medien produzieren“ | mit 50 Prozent, |
| „Immersive Medien konzipieren und gestalten“ | mit 20 Prozent, |
| „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“ | mit 20 Prozent |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind:
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) 1Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
21 zu gewichten.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Gestalten von immersiven Medien mit Autorenwerkzeugen und in Entwicklungsumgebungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) |
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18 | |
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12 | |||
| 2 | iteratives Entwickeln von Prototypen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) |
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6 | |
|
10 | |||
| 3 | Erfassen, Modellieren und Aufbereiten von 3D-Daten (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) |
|
12 | |
|
10 | |||
| 4 | Gestalten und Umsetzen von Animationen (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) |
|
10 | |
| 5 | Durchführen von Bild- und Tonaufnahmen in realen und virtuellen Produktionen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) |
|
12 | |
| 6 | Gestalten von immersiven Klangwelten (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) |
|
10 | |
| 7 | Einrichten von Netzwerktechnik und Publikation für Betrieb und Distribution (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) |
|
8 | |
| 8 | Entwickeln von Konzeption und Gestaltung im Team (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) |
|
12 | |
| 9 | Beraten von Kundinnen und Kunden (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) |
|
12 | |
| 10 | Validieren und Abschließen von Aufträgen (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) |
|
6 | |
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) |
|
|
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) |
|
während der gesamten Ausbildung |
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) |
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|
| 4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) |
|
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 5 | Planen und Organisieren von Projekten durch iterative Prozesse (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) |
|
6 | |
| 6 | Kooperieren, Kommunizieren und Präsentieren (§ 5 Absatz 3 Nummer 6) |
|
6 | |
| 7 | Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion (§ 5 Absatz 3 Nummer 7) |
|
6 | |