Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung – GiMedAusbV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Immersive Medien produzieren“ mit 50 Prozent,
2.
„Immersive Medien konzipieren und gestalten“ mit 20 Prozent,
3.
„Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“ mit 20 Prozent 
sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“ mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print