Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 5 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 6 | Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten |
| § 7 | Ausbildungsplan |
| § 8 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 9 | Inhalt von Teil 1 |
| § 10 | Prüfungsbereich von Teil 1 |
| § 11 | Inhalt von Teil 2 |
| § 12 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
| § 13 | Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren“ |
| § 14 | Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen“ |
| § 15 | Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“ |
| § 16 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 17 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
| § 18 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
| § 19 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin |
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Gebäudereinigers und der Gebäudereinigerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 33 „Gebäudereiniger“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Im Sinne dieser Verordnung ist
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(1) 1Die Berufsausbildung ist während einer Dauer von insgesamt sechs Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen.
2Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:
(2) Auf Antrag des Ausbildungsbetriebes lässt die zuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden, wenn der Ausbildungsbetrieb dazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestaltung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der Lage ist.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der Handwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) 1Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
2Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
3Die Zeitrahmen der Prüfungen legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(4) 1Der Prüfling hat zu jeder der drei zugrunde gelegten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
2Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch geführt.
3Zusätzlich hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der drei Arbeitsaufgaben, für die Dokumentationen und die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt 6 Stunden.
2Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten.
3Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) 1Der Prüfling hat zu jeder der zwei zugrunde gelegten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
2Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben, für die Dokumentationen und die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt fünf Stunden und 30 Minuten.
2Innerhalb dieser Zeit dauern die zwei situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 150 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten mit | 30 Prozent, |
| Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren mit | 25 Prozent, |
| Durchführen von Hygienemaßnahmen mit | 15 Prozent, |
| Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen mit | 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach Absatz 3 – wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa
15 Minuten zu ergänzen, wenn
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 797) in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung absolviert hat.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 797) außer Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) |
|
4 | |
|
4 | |||
| 2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) |
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12 | |
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||||
|
8 | |||
| 3 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) |
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12 | |
|
||||
|
2 | |||
| 4 | Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) |
|
12 | |
| 5 | Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) |
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10 | |
| 6 | Durchführen von Reinigungsmaßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) |
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24 | |
|
||||
|
24 | |||
| 7 | Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) |
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24 | |
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||||
| 8 | Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) |
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12 | |
| 9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) |
|
4 | |
|
||||
|
4 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) |
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| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) |
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) |
|
während der gesamten Ausbildung |
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| 4 | Umweltschutz (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| 5 | Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) |
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