die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monaten genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Ersetzt V 7110-6-73 v. 21.4.1999 I 797 (GebReinigAusbV 1999)