Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Ersetzt V 7110-6-73 v. 21.4.1999 I 797 (GebReinigAusbV 1999)