Gebäudereinigerausbildungsverordnung – GebReinAusbVO

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(1) Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der Handwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
2Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
3Die Zeitrahmen der Prüfungen legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.

Ersetzt V 7110-6-73 v. 21.4.1999 I 797 (GebReinigAusbV 1999)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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