(1) Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der Handwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) 1Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
2Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
3Die Zeitrahmen der Prüfungen legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.