Der Ausbildungsberuf des Gebäudereinigers und der Gebäudereinigerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 33 „Gebäudereiniger“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Ersetzt V 7110-6-73 v. 21.4.1999 I 797 (GebReinigAusbV 1999)