Gebäudereinigerausbildungsverordnung – GebReinAusbVO

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Der Ausbildungsberuf des Gebäudereinigers und der Gebäudereinigerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 33 „Gebäudereiniger“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Ersetzt V 7110-6-73 v. 21.4.1999 I 797 (GebReinigAusbV 1999)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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