(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(4) 1Der Prüfling hat zu jeder der drei zugrunde gelegten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
2Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch geführt.
3Zusätzlich hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der drei Arbeitsaufgaben, für die Dokumentationen und die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt 6 Stunden.
2Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten.
3Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.