Gebäudereinigerausbildungsverordnung – GebReinAusbVO

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten mit 30 Prozent,
2.
Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren mit 25 Prozent,
3.
Durchführen von Hygienemaßnahmen mit 15 Prozent,
4.
Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen mit 20 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach Absatz 3 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa
15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Ersetzt V 7110-6-73 v. 21.4.1999 I 797 (GebReinigAusbV 1999)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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