Auf Grund des § 31 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
1Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der Abschrift der Satzung (§ 15 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) beizufügen:
Die Anerkennungsurkunde (§ 15 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes) enthält
Über eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
1Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
(1) 1Die Mitteilung über die Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Steuerberatungsgesetzes) muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über die Person, die als Leitung der Beratungsstelle bestellt ist, enthalten:
(2) 1Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:
In das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen
Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung einer Beratungsstelle in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.
Im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen
1Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das elektronische Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen.
2Mitteilungen nach § 24 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.
(1) 1Die das elektronische Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 19 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes), mitzuteilen.
2Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden.
(2) Wird der Verein im elektronischen Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Aufsichtsbehörden, in deren elektronischen Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.
(1) Die Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall 50 000 Euro betragen.
(2) 1Eine Selbstbeteiligung von bis zu 300 Euro ist zulässig.
2Die Selbstbeteiligung ist auszuschließen für den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen ist.
(3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens 200 000 Euro betragen.
(1) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass Versicherungsschutz für jede einzelne, während der Geltung des Versicherungsvertrags begangene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte.
(2) 1Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Aufsichtsbehörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
2Die Aufsichtsbehörde (§ 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Lohnsteuerhilfevereins sowie die Versicherungsnummer, soweit der Lohnsteuerhilfeverein kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(3) 1Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt
Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für
1Der Lohnsteuerhilfeverein, der die Anerkennung beantragt, muss der anerkennenden Aufsichtsbehörde (§ 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
2Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Anerkennung der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins nachzuweisen.
(1) Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über den Beginn und über die in Absatz 1 aufgeführten Veränderungen des Versicherungsvertrags beim Versicherer einzuholen.
Der Bundesminister der Finanzen