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Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine – DVLStHV

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Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für

1.
Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung und
2.
Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehlerhafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 12.7.2017 I 2360
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25