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DVLStHV
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Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine – DVLStHV
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§ 6 Löschung
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Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen
1.
Lohnsteuerhilfevereine,
a)
wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
b)
wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
2.
Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;
3.
Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.
Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 12.7.2017 I 2360
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26
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