Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine – DVLStHV

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1Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das elektronische Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen.
2Mitteilungen nach § 24 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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