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Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine – DVLStHV

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Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder eines Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 12.7.2017 I 2360
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25