Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine – DVLStHV

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Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung einer Beratungsstelle in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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