Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine – DVLStHV

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(1) 1Die das elektronische Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 19 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes), mitzuteilen.
2Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden.

(2) Wird der Verein im elektronischen Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Aufsichtsbehörden, in deren elektronischen Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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