print

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine – DVLStHV

arrow_left arrow_right

1Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
2

1.
die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
2.
ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 12.7.2017 I 2360
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25