Verordnung über die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 132a Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr:
(1) Diese Verordnung regelt nach § 132a Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gemäß § 19 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (GMBl 2018 S. 662) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die allgemeine Lehrverpflichtung gilt nicht für hauptberuflich tätige Dekaninnen und Dekane sowie für hauptberuflich tätige Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter der Hochschule.
(3) Eine Abweichung von der allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung oder ihre nähere Ausgestaltung in besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen (§ 132a Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes) ist nach
(1) Diese Verordnung ist erstmalig mit Beginn des auf den 6. Mai 2026 folgenden Abrechnungszeitraums des jeweiligen Fachbereichs beziehungsweise des Zentralen Lehrbereichs anzuwenden.
(2) Bis zum Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung sind für den jeweiligen Fachbereich beziehungsweise den Zentralen Lehrbereich die bisherigen Lehrverpflichtungsrichtlinien anzuwenden, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegenstehen.
(1) 1Die Jahreslehrverpflichtung beträgt für vollzeitbeschäftigte hauptamtlich Lehrende 792 Lehrveranstaltungsstunden je Abrechnungszeitraum.
2Der Umfang der Jahreslehrverpflichtung reduziert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung.
(2) In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen ist als Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr oder das Studienjahr festzulegen.
(3) 1Die Jahreslehrverpflichtung setzt sich zusammen aus
(4) 1Nur die in den §§ 4 und 5 ausdrücklich benannten Leistungen werden auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet.
2Alle sonstigen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Lehrverpflichtung an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung stehen, werden als lehrimmanente Nebenpflichten nach § 6 nicht auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet.
(1) Die Umrechnung einer Zeitstunde in die Anrechnungseinheit „Lehrveranstaltungsstunde“ erfolgt im Rahmen der Jahreslehrverpflichtung in Höhe von 792 Lehrveranstaltungsstunden mit dem Faktor 0,44.
(2) 1Eine lehrplangebundene Lehrkontaktstunde wird als eine Lehrveranstaltungsstunde angerechnet, wenn sie mindestens 45 Minuten umfasst.
2Dies gilt auch für lehrplangebundene Lehrkontaktstunden, die im Online-Format angeboten werden, wenn sie die direkte Interaktion zwischen Studierenden und Lehrenden ermöglichen.
(3) 1Wird beim angeleiteten Selbststudium eine Unterrichtseinheit bei zeitgleichem Kontakt des Lehrenden mit den Studierenden angeboten, so wird die Unterrichtseinheit mit einer Lehrveranstaltungsstunde angerechnet.
2Beim zeitlichen Auseinanderfallen des Selbststudiums und der Betreuung durch den Lehrenden werden je Unterrichtseinheit 0,4 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet.
(4) 1Die Erstellung digitaler audiovisueller oder digitaler interaktiver Lehrformate, die einem Fachbereich zur allgemeinen Verwendung zur Verfügung gestellt werden, kann auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet werden.
2Die besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen können Regelungen für eine Anrechnung von bis zu 3 Prozent des Gesamtumfangs der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich vorsehen.
3Die Anrechnung steht unter dem Vorbehalt, dass die Ausbildung der Studierenden aller Studiengänge in dem jeweiligen Fachbereich gesichert ist.
4Über die Erstellung der in Satz 1 genannten Lehrformate und über den Umfang der Anrechnung entscheidet der jeweilige Fachbereich.
(1) 1Die folgenden Leistungen im Zusammenhang mit der Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen werden wie folgt auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet:
(2) 1Laufbahnrechtliche Prüfungsleistungen sind alle Leistungen, die nach der jeweiligen Vorbereitungsdienstverordnung zur Laufbahnprüfung zählen.
2In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen sind die jeweils einschlägigen Vorbereitungsdienstverordnungen zu benennen.
(3) Eine Prüfungszeitstunde umfasst 60 Minuten.
(4) 1Eine Bearbeiterstunde ist die in den einschlägigen Prüfungsvorschriften vorgesehene Zeiteinheit für Prüfungsklausuren.
2Eine Bearbeiterstunde umfasst 60 Minuten.
(5) 1Eine Bearbeiterwoche ist die in den einschlägigen Prüfungsvorschriften vorgesehene Zeiteinheit für das Erstellen von Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeiten.
2Vier Bearbeiterwochen entsprechen einem Monat Bearbeitungszeit.
(6) Soweit die Leistung nach Absatz 1 bereits als Lehrkontaktstunde angerechnet worden ist, kann dieselbe Leistung nicht anderweitig angerechnet werden.
(7) 1Zur Förderung innovativer Prüfungsformen können Leistungen im Zusammenhang mit der Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen nach den jeweiligen Vorbereitungsdienstverordnungen oder vergleichbaren Regelungen auch dann angerechnet werden, wenn diese nicht in Absatz 1 genannt sind.
2Der Umfang der Anrechnung wird in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen geregelt; er richtet sich nach vergleichbaren, in Absatz 1 aufgeführten Leistungen.
(1) 1Lehrimmanente Nebenpflichten werden nicht auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet.
2Als lehrimmanente Nebenpflichten gelten insbesondere:
(2) In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen können darüber hinaus fachspezifische lehrimmanente Nebenpflichten festgelegt werden.
(1) Zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben kann im Einzelfall eine Ermäßigung der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden.
(2) 1Zur Wahrnehmung der folgenden Funktionen in der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung kann eine Ermäßigung der Jahreslehrverpflichtung wie folgt gewährt werden:
(3) 1Können Aufgaben in Organisation und Verwaltung der Hochschule nicht durch die Lehrverwaltung wahrgenommen werden, so kann den Lehrenden für die Übernahme dieser Aufgaben eine Ermäßigung von maximal 20 Prozent der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden, wenn ihnen die Übernahme dieser Aufgaben zusätzlich zur Lehrverpflichtung ohne Ermäßigung nicht zumutbar ist.
2Die Ermäßigung steht unter dem Vorbehalt, dass die Ausbildung der Studierenden aller betroffenen Studiengänge sowohl in dem jeweiligen Fachbereich als auch im Zentralen Lehrbereich gesichert ist.
(4) Der Gesamtumfang an gewährten Ermäßigungen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 3 bis 6 und Absatz 3 darf 7 Prozent des Gesamtumfangs der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich nicht überschreiten.
1Für Sonderaufträge, die außerhalb des Regelbetriebs der Hochschule wahrgenommen werden, kann im Einzelfall eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung gewährt werden.
2§ 7 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
3Der Gesamtumfang der in Satz 1 genannten Anrechnung ist in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen mit einem Prozentsatz der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich zu begrenzen.
Für Aufgaben, die außerhalb der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wahrgenommen werden, kann im Einzelfall eine Ermäßigung der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Aufgaben im öffentlichen Interesse liegen.
1Die Jahreslehrverpflichtung von Lehrenden, die nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert sind, kann auf Antrag wie folgt ermäßigt werden:
Eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung bis maximal 3,6 Lehrveranstaltungsstunden pro Kalendertag kann erfolgen für
1Diese Verordnung wird fünf Jahre nach dem 7. Mai 2026 evaluiert.
2Die Evaluierung wird unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern unter Beteiligung des Kuratoriums der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.