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Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung – ALehrV

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1Die Jahreslehrverpflichtung von Lehrenden, die nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert sind, kann auf Antrag wie folgt ermäßigt werden:

1.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent um bis zu 25 Prozent,
2.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent um bis zu 18 Prozent,
3.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent um bis zu 12 Prozent.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26