(1) Zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben kann im Einzelfall eine Ermäßigung der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden.
(2) 1Zur Wahrnehmung der folgenden Funktionen in der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung kann eine Ermäßigung der Jahreslehrverpflichtung wie folgt gewährt werden:
(3) 1Können Aufgaben in Organisation und Verwaltung der Hochschule nicht durch die Lehrverwaltung wahrgenommen werden, so kann den Lehrenden für die Übernahme dieser Aufgaben eine Ermäßigung von maximal 20 Prozent der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden, wenn ihnen die Übernahme dieser Aufgaben zusätzlich zur Lehrverpflichtung ohne Ermäßigung nicht zumutbar ist.
2Die Ermäßigung steht unter dem Vorbehalt, dass die Ausbildung der Studierenden aller betroffenen Studiengänge sowohl in dem jeweiligen Fachbereich als auch im Zentralen Lehrbereich gesichert ist.
(4) Der Gesamtumfang an gewährten Ermäßigungen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 3 bis 6 und Absatz 3 darf 7 Prozent des Gesamtumfangs der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich nicht überschreiten.