(1) 1Die Jahreslehrverpflichtung beträgt für vollzeitbeschäftigte hauptamtlich Lehrende 792 Lehrveranstaltungsstunden je Abrechnungszeitraum.
2Der Umfang der Jahreslehrverpflichtung reduziert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung.
(2) In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen ist als Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr oder das Studienjahr festzulegen.
(3) 1Die Jahreslehrverpflichtung setzt sich zusammen aus
(4) 1Nur die in den §§ 4 und 5 ausdrücklich benannten Leistungen werden auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet.
2Alle sonstigen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Lehrverpflichtung an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung stehen, werden als lehrimmanente Nebenpflichten nach § 6 nicht auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet.