print

Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung – ALehrV

arrow_left arrow_right

1Für Sonderaufträge, die außerhalb des Regelbetriebs der Hochschule wahrgenommen werden, kann im Einzelfall eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung gewährt werden.
2§ 7 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

3Der Gesamtumfang der in Satz 1 genannten Anrechnung ist in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen mit einem Prozentsatz der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich zu begrenzen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26