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Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung – ALehrV

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(1) Die Umrechnung einer Zeitstunde in die Anrechnungseinheit „Lehrveranstaltungsstunde“ erfolgt im Rahmen der Jahreslehrverpflichtung in Höhe von 792 Lehrveranstaltungsstunden mit dem Faktor 0,44.

(2) 1Eine lehrplangebundene Lehrkontaktstunde wird als eine Lehrveranstaltungsstunde angerechnet, wenn sie mindestens 45 Minuten umfasst.
2Dies gilt auch für lehrplangebundene Lehrkontaktstunden, die im Online-Format angeboten werden, wenn sie die direkte Interaktion zwischen Studierenden und Lehrenden ermöglichen.

(3) 1Wird beim angeleiteten Selbststudium eine Unterrichtseinheit bei zeitgleichem Kontakt des Lehrenden mit den Studierenden angeboten, so wird die Unterrichtseinheit mit einer Lehrveranstaltungsstunde angerechnet.
2Beim zeitlichen Auseinanderfallen des Selbststudiums und der Betreuung durch den Lehrenden werden je Unterrichtseinheit 0,4 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet.

(4) 1Die Erstellung digitaler audiovisueller oder digitaler interaktiver Lehrformate, die einem Fachbereich zur allgemeinen Verwendung zur Verfügung gestellt werden, kann auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet werden.
2Die besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen können Regelungen für eine Anrechnung von bis zu 3 Prozent des Gesamtumfangs der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich vorsehen.

3Die Anrechnung steht unter dem Vorbehalt, dass die Ausbildung der Studierenden aller Studiengänge in dem jeweiligen Fachbereich gesichert ist.

4Über die Erstellung der in Satz 1 genannten Lehrformate und über den Umfang der Anrechnung entscheidet der jeweilige Fachbereich.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26