(+++ Textnachweis ab: 12.1.2024 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2019/2034 (CELEX Nr: 32019L2034) +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 8, 9, 18 +++)
Auf Grund des § 46 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit § 1d Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2021 (BGBl. I S. 2027) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt):
(1) 1Diese Verordnung ist vorbehaltlich des Absatzes 3 auf alle Mittleren Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuwenden.
2Sie betrifft die Vergütung der Risikoträger eines Wertpapierinstituts.
(2) 1§ 18 ist darüber hinaus von übergeordneten Unternehmen anzuwenden.
2Dies gilt auch dann, wenn es sich um kein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes handelt.
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
(1) 1Vergütung im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Risikoträger im Sinne dieser Verordnung sind Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie sämtliche Mitarbeiter eines Wertpapierinstituts, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Wertpapierinstituts oder der von diesem verwalteten Vermögenswerte auswirkt.
(3) 1Vergütungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind die internen Regelungen des Wertpapierinstituts zur Vergütung sowie deren tatsächliche Umsetzung durch das Wertpapierinstitut.
2Dies umfasst auch die Identifikation der Risikoträger nach § 3.
(4) 1Fixe Vergütung im Sinne dieser Verordnung ist der Teil der Vergütung,
(5) 1Variable Vergütung im Sinne dieser Verordnung ist der Teil der Vergütung, der nicht fix ist.
2Ist eine eindeutige Zuordnung eines Vergütungsbestandteils zur fixen Vergütung nicht möglich, gilt dieser Bestandteil als variable Vergütung.
(6) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung im Sinne dieser Verordnung sind die Teile der variablen Vergütung, deren Gewährung einem Risikoträger von dem Wertpapierinstitut nach seinem Ermessen als Altersversorgung zugesagt werden.
(7) Abfindungen im Sinne dieser Verordnung sind Vergütungen, die ein Risikoträger im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses erhält.
(8) Mitarbeiter im Sinne dieser Verordnung sind alle Arbeitnehmer des Wertpapierinstituts im Sinne des § 5 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie alle natürlichen Personen,
(9) Vergütungsparameter im Sinne dieser Verordnung sind die quantitativen und qualitativen Bestimmungsfaktoren, anhand derer die Leistung und der Erfolg eines Risikoträgers oder einer Organisationseinheit oder der Gesamterfolg eines Wertpapierinstituts oder einer Wertpapierinstitutsgruppe gemessen werden.
(10) 1Erfolgsbeiträge im Sinne dieser Verordnung sind die auf der Grundlage von Vergütungsparametern ermittelten tatsächlichen Leistungen und Erfolge eines Risikoträgers oder einer Organisationseinheit oder der Gesamterfolg eines Wertpapierinstituts oder einer Wertpapierinstitutsgruppe, die in die Ermittlung der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile einfließen.
2Erfolgsbeiträge können auch negativ sein.
(11) Kontrolleinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Organisationseinheiten mit Kontrollaufgaben im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2154 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, die geeignete Kriterien zur Ermittlung von Kategorien von Mitarbeitern ergänzen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt (ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung.
(12) Übergeordnete Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind inländische EU-Mutterwertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 33 des Wertpapierinstitutsgesetzes, EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 34 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 35 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung die Konsolidierung vorzunehmen haben.
(13) Nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 in die konsolidierte Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 des übergeordneten Unternehmens einzubeziehen sind.
(14) Gruppen-Risikoträger im Sinne dieser Verordnung sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie sämtliche Mitarbeiter eines Wertpapierinstituts oder sonstigen Unternehmens, das einer Wertpapierinstitutsgruppe angehört, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierinstitutsgruppe oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt.
1Die Wertpapierinstitute haben auf Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich alle Risikoträger zu identifizieren.
2Maßgeblich für die Beurteilung der Eigenschaft als Risikoträger sind die Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2154. Soweit die Besonderheiten des Risikoprofils eines Wertpapierinstituts dies erfordern, hat das Wertpapierinstitut zusätzliche interne Kriterien anzuwenden, um alle Risikoträger zu identifizieren.
(1) 1Die Geschäftsleitung ist für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Risikoträger, die keine Geschäftsleiter sind, nach § 46 des Wertpapierinstitutsgesetzes und dieser Verordnung verantwortlich.
2Sie hat das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, soweit ein solches besteht, mindestens einmal jährlich über die Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Wertpapierinstituts zu informieren.
3Sofern ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan besteht, ist dem Vorsitzenden ein entsprechendes Auskunftsrecht gegenüber der Geschäftsleitung einzuräumen.
(2) 1Sofern ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan besteht, ist dieses für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter sowie die Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach § 46 Absatz 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes und dieser Verordnung verantwortlich.
2Dies umfasst insbesondere auch die Überwachung der Vergütungen der Leiter der Risikocontrolling-Funktion und der Compliance-Funktion.
3Besteht kein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, sind die Gesellschafter oder Inhaber für die angemessene Ausgestaltung und Überwachung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter verantwortlich; diese haben ihre Tätigkeit insoweit detailliert zu dokumentieren.
(3) Die Kontrolleinheiten sind im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben bei der Ausgestaltung und der Überwachung der Vergütungssysteme zu beteiligen.
1Die Vergütungsstrategie und die Vergütungssysteme müssen auf die Erreichung der Ziele ausgerichtet sein, die in den Geschäfts- und Risikostrategien des Wertpapierinstituts niedergelegt sind.
2Dabei sind auch die langfristigen Effekte der Anlageentscheidungen des Wertpapierinstituts und dessen Unternehmenskultur zu berücksichtigen.
3Die Vergütungsparameter müssen sich an den Strategien ausrichten und das Erreichen der strategischen Ziele unterstützen.
(1) Die Vergütungssysteme sind angemessen ausgestaltet, wenn sie
(2) In der Regel sind Vergütungssysteme nicht angemessen ausgestaltet, wenn trotz negativer Erfolgsbeiträge ein der Höhe nach unveränderter Anspruch auf die variable Vergütung besteht.
(3) Vergütungssysteme laufen der Überwachungsfunktion der Kontrolleinheiten insbesondere zuwider, wenn
(4) 1Abfindungen und vertraglich festgelegte Karenzentschädigungen für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gelten als variable Vergütung.
2Das Wertpapierinstitut hat in Bezug auf die Zusage von Abfindungen schriftlich oder elektronisch Grundsätze festzulegen, in denen insbesondere ein Höchstbetrag oder die Kriterien für die Bestimmung der Abfindungsbeträge zu regeln sind.
3Abfindungen sind im Einklang mit dem Rahmenkonzept nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu gewähren und angemessen zu dokumentieren.
4Sie müssen vorbehaltlich Satz 5 der Leistung des Risikoträgers im Zeitverlauf Rechnung tragen und dürfen negative Erfolgsbeiträge oder Fehlverhalten des Risikoträgers nicht belohnen.
5Folgende Vergütungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 11 und müssen bei der Beurteilung der Angemessenheit des Verhältnisses der variablen zur fixen Vergütung nach § 7 Absatz 1 nicht berücksichtigt werden:
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(5) 1Zusätzliche variable Vergütungen, die Risikoträgern zum Zwecke ihrer Bindung an das Wertpapierinstitut gewährt werden (Halteprämien), sind nur zulässig, wenn das Wertpapierinstitut in der Lage ist, sein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Halteprämien zu begründen.
2Sie müssen insbesondere den Vorgaben des § 5 und vorbehaltlich des § 10 auch den Vorgaben des § 8 Absatz 3 und 4 und des § 11 genügen.
3Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Verhältnisses nach § 7 Absatz 1 sind Halteprämien entweder zeitanteilig oder mit dem Gesamtbetrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu berücksichtigen.
(6) Bei der Erfüllung der Vorgaben dieser Verordnung trägt das Wertpapierinstitut seiner Größe, internen Organisation und der Komplexität seiner Geschäfte Rechnung.
(1) Das Wertpapierinstitut muss für das Verhältnis zwischen der variablen und der fixen Vergütung der Risikoträger angemessene Werte festlegen und dabei die Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts, die damit einhergehenden Risiken sowie die Auswirkungen berücksichtigen, die die Tätigkeiten der Risikoträger auf das Risikoprofil des Wertpapierinstituts oder der von diesem verwalteten Vermögenswerte haben.
(2) Der Anteil der fixen Vergütung muss zudem ausreichend hoch sein, um dem Wertpapierinstitut einen ausreichenden Spielraum bezüglich der variablen Vergütung zu geben, so dass erforderlichenfalls auch vollständig auf eine Zahlung der variablen Vergütung verzichtet werden kann.
(3) Es darf keine signifikante Abhängigkeit der Risikoträger von der variablen Vergütung bestehen.
(4) 1Die Höhe variabler Vergütungen darf nicht garantiert werden.
2Satz 1 gilt nicht für Vergütungen, die an neue Risikoträger für das erste Anstellungsjahr gewährt werden, wenn das Wertpapierinstitut über eine angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln verfügt und die unmittelbar vorangegangene Tätigkeit nicht in derselben Wertpapierinstitutsgruppe erfolgte.
3In Fällen nach Satz 2 kann von der Anwendung der Vorgaben nach § 8 Absatz 3 bis 5 abgesehen werden.
(5) Bestandteile der variablen Vergütung, die einen Ausgleich für entgangene Vergütung aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis darstellen, müssen abweichend von Absatz 4 Satz 3 unter Einbeziehung der Vorgaben nach § 8 Absatz 3 bis 5 im Einklang mit den langfristigen Interessen des Wertpapierinstituts stehen.
(1) 1Die Höhe der variablen Vergütung bestimmt sich nach der Leistung und wird auf der Grundlage einer Bewertung der individuellen Erfolgsbeiträge des Risikoträgers, der Erfolgsbeiträge des betroffenen Geschäftsbereichs und des Gesamterfolgs des Wertpapierinstituts ermittelt.
2Die Leistungsbewertung trägt dem Geschäftszyklus sowie den Geschäftsrisiken des Wertpapierinstituts Rechnung und umfasst einen zeitlichen Horizont von mehr als einem Jahr.
3Dabei werden vor Festsetzung und Gewährung der variablen Vergütung die in Satz 1 genannten Erfolgsbeiträge auf Basis eines mindestens einjährigen Bemessungszeitraums ermittelt.
4Die anschließende Festsetzung der variablen Vergütungen des Wertpapierinstituts erfolgt unter Beachtung der Vorgaben nach § 11. Außer in den Fällen des § 10 muss zudem eine nachträgliche Bewertung der Leistung unter Beachtung der Vorgaben nach den Absätzen 4 und 6 sowie die anteilige Auszahlung in einem Instrument im Einklang mit Absatz 3 erfolgen.
(2) 1Bei der Bewertung der individuellen Leistung der Risikoträger werden sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Vergütungsparameter berücksichtigt.
2Bei Risikoträgern von Kontrolleinheiten können abweichend von Satz 1 ausschließlich nicht-finanzielle Vergütungsparameter herangezogen werden, sofern sich diese aus quantitativen und qualitativen Parametern zusammensetzen.
3Insbesondere pflichtwidriges Verhalten mit Bezug zur ausgeübten Tätigkeit hat zu einer deutlichen Verringerung der variablen Vergütung zu führen.
(3) 1Mindestens 50 Prozent der variablen Vergütung müssen aus mindestens einem der folgenden Instrumente bestehen:
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(4) 1Mindestens 40 Prozent der variablen Vergütung sind zurückzubehalten und nicht schneller als zeitanteilig über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren, abhängig vom Geschäftszyklus des Wertpapierinstituts, der Art seiner Geschäfte und der Tätigkeit der Risikoträger zu leisten.
2Im Fall einer besonders hohen variablen Vergütung muss der zurückzubehaltende Anteil der variablen Vergütung mindestens 60 Prozent betragen.
3Ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf den zurückbehaltenen Vergütungsanteil nach Satz 1 oder Satz 2 oder nach § 9 Absatz 2 Satz 1 darf erst nach Ablauf des jeweiligen Zurückbehaltungszeitraums auf Basis einer nachträglichen Bewertung der ursprünglich ermittelten Leistung unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den Absätzen 1, 2 und 6 entstehen.
4Während des Zurückbehaltungszeitraums darf lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer Anwartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teils dieses Teils der variablen Vergütung bestehen, nicht aber auf diesen Teil der Vergütung selbst.
(5) 1Jedes Wertpapierinstitut hat in seinem Vergütungssystem einen Schwellenwert für die besonders hohe variable Vergütung nach Absatz 4 Satz 2 festzulegen.
2Dieser Schwellenwert darf 500 000 Euro nicht überschreiten.
(6) 1Es ist eine Verminderung oder Rückzahlung der variablen Vergütung durch Malus- und Rückforderungsregelungen sicherzustellen, die sich nach von dem Wertpapierinstitut festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vergütungsparameter bestimmen.
2Hierbei ist das Finanzergebnis des Wertpapierinstituts zu berücksichtigen.
3Bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis soll die variable Vergütung angemessen reduziert werden.
4Eine vollständige Verminderung oder Rückzahlung der variablen Vergütung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn der betroffene Risikoträger
(+++ § 8 Abs. 3 bis 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 1 und 2 +++)
(1) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung müssen im Einklang mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, den Werten und den langfristigen Interessen des Wertpapierinstituts stehen.
(2) 1Wenn ein Risikoträger das Wertpapierinstitut vor dem Renteneintrittsalter verlässt, müssen zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung von dem Wertpapierinstitut für eine Zeit von fünf Jahren in Instrumenten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 zurückbehalten werden.
2Erreicht der Risikoträger das Renteneintrittsalter, müssen zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung von dem Wertpapierinstitut mit Instrumenten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 geleistet und von dem Risikoträger mindestens fünf Jahre gehalten werden.
(+++ § 9 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 1 und 2 +++)
(1) § 8 Absatz 3 bis 6 sowie § 9 Absatz 2 sind nicht anwendbar auf Wertpapierinstitute, die die Kriterien des § 44 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen.
(2) § 8 Absatz 3 bis 6 sowie § 9 Absatz 2 sind nicht anwendbar auf jährliche variable Vergütungen, die nicht über 50 000 Euro hinausgehen und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung des betreffenden Risikoträgers ausmachen.
(1) 1Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden.
2Die Verantwortlichkeiten nach § 4 gelten entsprechend.
(2) 1Die Ermittlung der Leistung, die als Basis zur Berechnung des jährlichen Gesamtbetrags der variablen Vergütungen herangezogen wird, muss alle Kategorien von bestehenden und zukünftigen Risiken sowie die Kosten der Aufbringung von Eigenmitteln und liquiden Vermögenswerten nach der Verordnung (EU) 2019/2033 berücksichtigen.
2Die Zuteilung verschiedener Komponenten der variablen Vergütung innerhalb des Wertpapierinstituts muss alle bestehenden und zukünftigen Risiken des Wertpapierinstituts berücksichtigen.
3Die variable Vergütung darf nicht die Fähigkeit des Wertpapierinstituts beeinträchtigen, eine angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln zu gewährleisten.
(3) 1Eine Ermittlung und eine Erdienung von variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
2Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der variablen Vergütung ist nicht zulässig.
(1) 1Die Risikoadjustierung der variablen Vergütung darf seitens der Wertpapierinstitute nicht durch Absicherungsmaßnahmen oder sonstige Gegenmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
2Insbesondere dürfen keine Instrumente oder Maßnahmen angewendet werden, durch die die Vorgaben dieser Verordnung umgangen werden.
(2) 1Die Wertpapierinstitute haben angemessene Compliance-Strukturen einzurichten, um Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen seitens der Risikoträger zur Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung der Vergütung zu verhindern.
2Angemessene Compliance-Strukturen bestehen insbesondere in einer Verpflichtung der Risikoträger, keine persönlichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaßnahmen zu treffen, um die Risikoadjustierung ihrer Vergütung einzuschränken oder aufzuheben.
3Dabei ist die Einhaltung dieser Verpflichtung risikoorientiert zumindest stichprobenartig durch die Compliance-Funktion des Wertpapierinstituts zu überprüfen.
(1) 1Das Wertpapierinstitut hat in seinen Organisationsrichtlinien Grundsätze zu den Vergütungssystemen festzulegen und zu dokumentieren.
2Die Grundsätze umfassen insbesondere
(2) Das Wertpapierinstitut hat Inhalte und Ergebnisse der Entscheidungsprozesse, in denen der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen und dessen Verteilung in dem Wertpapierinstitut festgelegt wurden, angemessen zu dokumentieren.
(1) 1Die Vergütungssysteme und die zugrunde gelegten Vergütungsparameter sind durch das Wertpapierinstitut im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Prüfung zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessenheit, insbesondere auch auf ihre Vereinbarkeit mit den Geschäfts- und Risikostrategien, zu überprüfen.
2Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte der Internen Revision und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers nach § 76 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes heranzuziehen.
3Die Überprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und das Überprüfungsergebnis der Geschäftsleitung sowie, soweit vorhanden, dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen.
(2) 1Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist zeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen und umzusetzen.
2Die ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel sind zu dokumentieren.
(1) Die Risikoträger müssen durch das Wertpapierinstitut in Textform über die Ausgestaltung der für sie maßgeblichen Vergütungssysteme und insbesondere über die Ausgestaltung der für sie relevanten Vergütungsparameter in Kenntnis gesetzt werden.
(2) Die weiteren Informationen zu Vergütungssystemen, die nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/2033 von dem Wertpapierinstitut offenzulegen sind, sind allen Risikoträgern in Textform zugänglich zu machen.
(1) Das Wertpapierinstitut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende
(2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.
(1) Hat das Wertpapierinstitut einen Vergütungskontrollausschuss nach § 44 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingerichtet, so nimmt dieser insbesondere die Aufgaben nach § 44 Absatz 6 und 7 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie nach den Absätzen 2 bis 4 wahr.
(2) 1Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Wertpapierinstituts für Geschäftsleiter.
2Dies umfasst insbesondere
(3) 1Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Wertpapierinstituts ferner bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme für die Risikoträger, die keine Geschäftsleiter sind.
2Zu den diesbezüglichen Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses zählt insbesondere die regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Überprüfung, ob
(4) Im Rahmen seiner Aufgaben bewertet der Vergütungskontrollausschuss die Auswirkungen der Vergütungssysteme auf die Risiko-, Kapital- und Liquiditätssituation des Wertpapierinstituts sowie der Wertpapierinstitutsgruppe und überwacht, dass die Vergütungssysteme im Einklang mit den Vorgaben nach § 5 stehen.
(1) 1Das übergeordnete Unternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe hat eine gruppenweite Vergütungsstrategie festzulegen, die die Vorgaben des § 46 Absatz 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes und dieser Verordnung umsetzt.
2Das übergeordnete Unternehmen hat die Einhaltung der gruppenweiten Vergütungsstrategie in den nachgeordneten Unternehmen unabhängig von ihrem Sitz sicherzustellen.
3Unterliegt ein nachgeordnetes Unternehmen in einem anderen Vertragsstaat nach der dortigen Rechtsordnung strengeren Vorgaben als im Inland, hat das übergeordnete Unternehmen dies bei der Festlegung der gruppenweiten Vergütungsstrategie zu berücksichtigen und darauf hinzuwirken, dass das nachgeordnete Unternehmen die strengeren Vorgaben einhält.
(2) 1Das übergeordnete Unternehmen hat auf Basis der konsolidierten Lage den Kreis der Gruppen-Risikoträger zu bestimmen.
2Maßgeblich für die Beurteilung der Eigenschaft als Gruppen-Risikoträger sind die Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2154. Für die Vergütungssysteme der Gruppen-Risikoträger gelten die Vorgaben dieser Verordnung entsprechend.
(3) Die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind nicht anzuwenden auf nachgeordnete Unternehmen
(4) Abweichend von Absatz 3 ist hinsichtlich Mitarbeitern oder Geschäftsleitern, die in einem nachgeordneten Unternehmen tätig sind, welches entweder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, eine EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 18 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist oder die im Anhang I Abschnitt A Nummer 2 bis 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist, aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ausführt, in der gruppenweiten Vergütungsstrategie die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 sicherzustellen, sofern sich deren berufliche Tätigkeit direkt und wesentlich auf das Risikoprofil mindestens eines Wertpapierinstituts der Wertpapierinstitutsgruppe oder der von diesem verwalteten Vermögenswerte auswirkt.
(5) Sofern geboten, hat das übergeordnete Unternehmen auf die Einrichtung eines Vergütungskontrollausschusses in den nachgeordneten Unternehmen hinzuwirken, der die Vorgaben des § 44 Absatz 6 und 7 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie des § 17 erfüllt.
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 2 +++)
§ 6 Absatz 4 und 5, § 7 Absatz 4 und 5, die §§ 8, 9, 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, die §§ 14, 17 Absatz 3 Satz 2 sowie § 18 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 sind erstmals mit Beginn des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.