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Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an Vergütungssysteme von Mittleren Wertpapierinstituten – WpIVergV

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1Die Wertpapierinstitute haben auf Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich alle Risikoträger zu identifizieren.
2Maßgeblich für die Beurteilung der Eigenschaft als Risikoträger sind die Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2154. Soweit die Besonderheiten des Risikoprofils eines Wertpapierinstituts dies erfordern, hat das Wertpapierinstitut zusätzliche interne Kriterien anzuwenden, um alle Risikoträger zu identifizieren.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25