print

Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an Vergütungssysteme von Mittleren Wertpapierinstituten – WpIVergV

arrow_left arrow_right

(1) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung müssen im Einklang mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, den Werten und den langfristigen Interessen des Wertpapierinstituts stehen.

(2) 1Wenn ein Risikoträger das Wertpapierinstitut vor dem Renteneintrittsalter verlässt, müssen zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung von dem Wertpapierinstitut für eine Zeit von fünf Jahren in Instrumenten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 zurückbehalten werden.
2Erreicht der Risikoträger das Renteneintrittsalter, müssen zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung von dem Wertpapierinstitut mit Instrumenten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 geleistet und von dem Risikoträger mindestens fünf Jahre gehalten werden.

(+++ § 9 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 1 und 2 +++)

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26