(1) 1Diese Verordnung ist vorbehaltlich des Absatzes 3 auf alle Mittleren Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuwenden.
2Sie betrifft die Vergütung der Risikoträger eines Wertpapierinstituts.
(2) 1§ 18 ist darüber hinaus von übergeordneten Unternehmen anzuwenden.
2Dies gilt auch dann, wenn es sich um kein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes handelt.
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf