(+++ Textnachweis ab: 28. 3.1993 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1Über Gebäude und Wohnungen sowie die Wohnsituation der Haushalte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Bundesstatistiken durchgeführt:
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(1) Erhebungseinheiten für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 sind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte sowie Wohnungen.
(2) 1Erhebungseinheiten für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 sind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte einschließlich der zugehörigen Grundstücke sowie Wohnungen und die darin wohnenden Haushalte.
2Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften.
3Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt.
4Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder Wohnung einem Haushalt zugeordnet.
(3) 1Aus den Gebäuden mit Wohnraum und den bewohnten Unterkünften werden Auswahlbezirke gebildet, deren Größe sich nach der Zahl der Wohnungen und Personen richtet.
2Aus diesen wird eine Zufallsauswahl getroffen.
3In den ausgewählten Bezirken werden alle Erhebungseinheiten erfaßt.
(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand vom 30. September 1995 durchgeführt.
2Mit der Erhebung kann bis zu sechs Monaten vor dem Erhebungsstichtag begonnen werden.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 wird nach dem Stand vom 30. September 1993 durchgeführt.
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Nr. 1 sind
(2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Nr. 2 sind
1Hilfsmerkmale sind:
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(1) 1Zur Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 werden Erhebungsstellen eingerichtet.
2Sie sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen.
3Nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes von anderen Verwaltungsstellen getrennte Statistikstellen dürfen die Aufgaben der Erhebungsstellen wahrnehmen.
4Es ist sicherzustellen, daß die Angaben in den Erhebungsvordrucken nicht für andere Aufgaben verwendet werden.
(2) 1Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden.
2Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden.
3Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.
(3) 1Die Bestimmung der Erhebungsstellen und das Nähere zur Ausführung des Absatzes 1 obliegt den Ländern.
2Sie können die Aufgaben der Erhebungsstellen auf die Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen.
3Die Regelungen können durch Rechtsverordnung der Landesregierung getroffen werden.
(4) 1Erhebungsstellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 sind die statistischen Ämter der Länder.
2Sie dürfen zur Bildung von Auswahlbezirken für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 aus dem Bevölkerungsregister Statistik die Zahl der Haushalte und Personen, gegliedert nach Gemeinde, Straße und Hausnummer, verarbeiten und nutzen.
(1) 1Für die Erhebungen nach § 1 können ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden.
2Sie sind von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen.
3Sie dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden (Nachbarschaft).
4Die Erhebungsbeauftragten sind berechtigt, in die Erhebungsvordrucke die Angaben nach § 5, die Zahl und das Leerstehen der Wohnungen im Gebäude sowie die Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen selbst einzutragen.
5Sie sind außerdem berechtigt, bei der Erhebung nach § 1 Nr. 2 die Zahl der Haushalte in der Wohnung und die Personen im Haushalt selbst einzutragen.
6Dies gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsvordrucke, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
7§ 14 des Bundesstatistikgesetzes bleibt unberührt.
(2) 1Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 ist jeder Deutsche in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und Berlin-West vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr verpflichtet.
2Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(3) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 den Erhebungsstellen auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte freizustellen; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.
(4) Die Erhebungsstellen zahlen den Erhebungsbeauftragten für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt.
(5) 1Soweit zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach § 1 Maßnahmen gemäß § 6 Bundesstatistikgesetz durchgeführt werden, können ebenfalls Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden.
2Absätze 1 und 4 gelten entsprechend.
(1) Die für die Grundsteuer zuständigen Stellen der Gemeinden oder die für die Gebäudebrandversicherung zuständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die für die Führung des Grundbuchs zuständigen Stellen teilen den Erhebungsstellen auf Anforderung Vor- und Familiennamen oder Bezeichnung sowie Anschrift der Eigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter, Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten der in die Erhebung einbezogenen Grundstücke, Gebäude und Wohnungen sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer der Erhebungseinheiten mit.
(2) Die Ämter für offene Vermögensfragen, die kommunalen Wohnungsverwaltungen, Wohnungsbaugesellschaften und -genossenschaften teilen den statistischen Ämtern der Länder oder den Erhebungsstellen auf Anforderung die Anschriften der Eigentümer mit, die ab dem 1. Januar 1990 Gebäude erworben haben oder denen Gebäude rückübertragen worden sind.
(3) Die Einwohnermeldebehörden teilen für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 den Erhebungsstellen auf Anforderung je Gebäude die Zahl der Personen sowie Straße und Hausnummer zur Bildung von Zählbezirken mit.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 an die Erhebungsstellen übermittelten Datenträger sind an die statistischen Ämter der Länder weiterzuleiten und dort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitraum zu löschen.
(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtige sind
(3) Die Angaben zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe c sowie nach § 5 Nr. 1, 2 und 4 können ersatzweise freiwillig durch einen Mieter erteilt werden.
(4) Die Angaben zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3 Buchstabe c und § 5 Nr. 4 sind freiwillig.
(1) 1Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen können mündlich gegenüber dem Erhebungsbeauftragten oder schriftlich beantwortet werden.
2Die Angaben zu den Merkmalen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Zahl der Haushalte in der Wohnung und die Zahl der Personen im Haushalt sind auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten mündlich mitzuteilen.
(2) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke
(1) 1Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände Einzelangaben aus der Erhebung nach § 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach § 5 Nr. 1, 3 und 4 für ihren Zuständigkeitsbereich übermittelt werden, soweit die sonstigen Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gegebenen sind.
2Die Übermittlung der Hilfsmerkmale nach § 5 Nr. 2 erfolgt zur Bildung kleinräumiger Gliederungssysteme (Blockseiten oder vergleichbare Gebietseinheiten mit mindestens drei Gebäuden).
3Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vier Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu löschen.
(2) 1Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als Bundesstatistik durchgeführt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Art des Gebäudes, Zahl der Geschosse und Wohnungen, gegliedert nach Gemeinde, Straße, Hausnummer, zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nutzen.
2Der Gesamtumfang der nach mathematischem Zufallsverfahren zu ziehenden Stichproben wird auf 20 vom Hundert der Auswahlbezirke begrenzt; die Merkmale der Stichproben sind gesondert aufzubewahren.
3Sie sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen.
4Die Merkmale für die nicht benötigten 80 vom Hundert der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 1, spätestens jedoch vier Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt, zu löschen.
Zusatz- oder Sonderaufbereitungen für Bundeszwecke werden in den Fällen vom Statistischen Bundesamt durchgeführt, in denen sie nicht von den statistischen Ämtern der Länder innerhalb einer angemessenen Frist selbst vorgenommen werden können.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.