print

Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen – WoStatG

arrow_left arrow_right

(1) Erhebungseinheiten für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 sind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte sowie Wohnungen.

(2) 1Erhebungseinheiten für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 sind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte einschließlich der zugehörigen Grundstücke sowie Wohnungen und die darin wohnenden Haushalte.
2Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften.
3Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt.
4Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder Wohnung einem Haushalt zugeordnet.

(3) 1Aus den Gebäuden mit Wohnraum und den bewohnten Unterkünften werden Auswahlbezirke gebildet, deren Größe sich nach der Zahl der Wohnungen und Personen richtet.
2Aus diesen wird eine Zufallsauswahl getroffen.
3In den ausgewählten Bezirken werden alle Erhebungseinheiten erfaßt.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26