print

Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen – WoStatG

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand vom 30. September 1995 durchgeführt.
2Mit der Erhebung kann bis zu sechs Monaten vor dem Erhebungsstichtag begonnen werden.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 wird nach dem Stand vom 30. September 1993 durchgeführt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25