(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht.
(2) 1Auskunftspflichtige sind
- 1.
zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c die Eigentümer und Verwalter oder Erbbauberechtigten, Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten;
- 2.
zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b die Wohnungsinhaber, ersatzweise die nach Nummer 1 Auskunftspflichtigen;
- 3.
zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.
2Für volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Behinderung selbst nicht Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig.
3Die Auskunftspflicht für andere Haushaltsmitglieder erstreckt sich auf die Sachverhalte, die dem Auskunftspflichtigen bekannt sind.
4Sie entfällt, wenn die Auskünfte durch eine Vertrauensperson erteilt werden.
5Der Auskunftspflichtige kann die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen gemeinsam mit anderen Haushaltsmitgliedern oder für sich allein beantworten;
- 4.
zu den Merkmalen nach § 5 die Auskunftspflichtigen nach Nummern 1 bis 3. Diese Angaben sind von den angetroffenen Auskunftspflichtigen nach Nummer 3 auch für andere Personen derselben Wohnung sowie für die Auskunftspflichtigen nach Nummer 1 mitzuteilen.
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(3) Die Angaben zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe c sowie nach § 5 Nr. 1, 2 und 4 können ersatzweise freiwillig durch einen Mieter erteilt werden.
(4) Die Angaben zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3 Buchstabe c und § 5 Nr. 4 sind freiwillig.