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WoStatG
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Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen – WoStatG
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§ 5 Hilfsmerkmale
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1
Hilfsmerkmale sind:
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1.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen und der nicht auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieder,
2.
Straße und Hausnummer des Gebäudes,
3.
Lage der Wohnung im Gebäude,
4.
Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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