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Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein – WeinFöGewV

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(1) 1Jede Änderung einer genehmigten Maßnahme ist der zuständigen Stelle von der oder dem Begünstigten mitzuteilen.
2Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung des genehmigten Gesamtförderbetrags für die genehmigte Maßnahme führen.

(2) 1Eine Änderung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Stelle.
2Geringfügige Änderungen einer genehmigten Maßnahme können ohne Genehmigung vorgenommen werden, sofern sich diese Änderungen nicht auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele der Maßnahme auswirken.
3Die zuständige Stelle entscheidet darüber, ob eine Änderung geringfügig ist.

(3) 1Mittelübertragungen können innerhalb einer genehmigten Maßnahme vorgenommen werden, sofern der genehmigte Gesamtförderbetrag für die genehmigte Maßnahme dadurch nicht erhöht wird.
2Für von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung genehmigte Maßnahmen ist eine Mittelübertragung nur bis zu einer Höhe von maximal 20 Prozent der genehmigten Beträge zulässig.

Geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2024 I Nr. 317
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25