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Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein – WeinFöGewV

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(1) Die zuständige Stelle hat gemäß den entsprechenden unionsrechtlichen Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen festzulegen.

(2) Die zuständige Stelle hat die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder elektronisch festzuhalten.

Geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2024 I Nr. 317
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25