(1) 1Die zuständigen Stellen haben Kontrollen durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Unions- und nationalen Rechtsvorschriften für die Förderung von Maßnahmen im Sektor Wein für den Sektor Wein sicherzustellen.
2Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten.
(2) Insbesondere müssen die zuständigen Stellen sicherstellen, dass