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Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein – WeinFöGewV

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(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland ist auf maximal drei Jahre zu begrenzen.

(2) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann die Förderung für eine Maßnahme einmalig um bis zu zwei Jahre oder zweimal um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse der Maßnahme gerechtfertigt ist.

Geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2024 I Nr. 317
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25