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Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein – WeinFöGewV

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1Für alle im Rahmen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 erfolgten Förderungen zum Erwerb materieller und immaterieller Vermögenswerte gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren.
2Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 gilt Entsprechendes für die Installation von Tropfbewässerungsanlagen.
3Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf ein Vermögenswert nur nach der im Antrag beschriebenen Art und Weise verwendet werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2024 I Nr. 317
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25