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Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein – WeinFöGewV

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(1) Die Umsatzsteuer ist nicht förderfähig, mit Ausnahme der Umsatzsteuer, die nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist und die tatsächlich und endgültig von anderen Begünstigten als den Nicht-Steuerpflichtigen im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes zu entrichten ist.

(2) Nichterstattungsfähige Umsatzsteuer kommt für eine Förderung in Betracht, sofern ein Buchprüfer oder Abschlussprüfer der oder des Begünstigten nachweist, dass der gezahlte Betrag nicht rückerstattet wurde und in den Büchern der oder des Begünstigten als Verbindlichkeit ausgewiesen ist.

Geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2024 I Nr. 317
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25